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Veröffentlicht am 17. Jan. 2024

Zum Umgang mit Gefahrstoffen im Industriedenkmal

Inhaltsangabe

Erkundung und Behandlung

Dieser Artikel betrachtet industrietypische Gefahrstoffe unter dem Aspekt der Umwelt- und der Gesundheitsgefährdung für Beschäftigte des Betreibers, ausführende Baufirmen und Besucher.

Jeder Instandsetzung und jeder Nutzung muss eine Einschätzung der im Industriemonument vorhandenen Gefahrstoffe und Verschmutzungen und des daraus resultierenden Gefährdungspotenzials vorausgehen. Wenngleich heute in der Industriedenkmalpflege Gebrauchsspuren – also auch Verschmutzungen – als Zeugnisse früherer Arbeitsprozesse durchaus bewahrt werden sollen, findet deren Verbleib dann seine Grenze, wenn es sich um Gefahrstoffe handelt, die Umwelt oder Gesundheit gefährden können. Darüber hinaus kann die Entfernung von Verschmutzungen aus konservatorischen Gründen geboten sein, auch wenn es sich nicht um Gefahrstoffe handelt. Die Gefahrstoffe sind dabei zumeist nicht offensichtlich, sondern müssen durch eine systematische Analyse erkundet werden, bevor saniert werden kann.

Gefahrstoffsanierung („Dekontamination“) der Trockengasreinigungen in der Völklingen Hütte, 2015 Bildurheberrechte: Norbert Tempel

Gefahrstoffsanierung („Dekontamination“) der Trockengasreinigungen in der Völklingen Hütte, 2015 Bildurheberrechte: Norbert Tempel

Gefahrstoffe und Denkmalschutz

Industriebetriebe wie Kraftwerke, Kokereien, Metallhütten, Erz-Aufbereitungen, aber auch Gerbereien, Porzellan- oder Textilfabriken erzeugen während des Betriebs schadstoffhaltige Abdampfe und Abgase, Schlacken und Aschen, Schwermetalle und Gifte, Säuren und Laugen – manchmal sogar nukleare Kontaminationen[1]. Jede Branche hat ihr eigenes, charakteristisches Emissionsprofil, das die Umwelt – Luft, Boden und Wasser – aber auch die Substanz der Fabrik selbst belastet.

In der deutschen Öffentlichkeit wurden die Hinterlassenschaften der Industrieproduktion anlässlich einiger spektakulärer Fälle in den 1980er Jahren unter der Sammelbezeichnung „Altlasten“[2] bekannt. In einigen Bundesländern wurden Handbücher zur planmäßigen Altlastenbeseitigung erarbeitet. 1993 konstituierte sich eine Fachkommission „Kontaminierte und kontaminationsverdächtige Standorte – Altlasten, Rückbau, Wiederverwertung“ und definierte eine stufenweise Vorgehensweise, bestehend aus historischer Erkundung, technischer Erkundung, Sanierungsuntersuchung sowie Sanierungsplanung und -überwachung. Die Vorgehensweise orientierte sich am Rückbau[3] ganzer kontaminierter Bauwerke bzw. beziehungsweise der Bodensanierung.

Bei der Sanierung denkmalgeschützter Industrieanlagen soll jedoch die Substanz möglichst weitgehend erhalten werden, sodass die für die Altlastensanierung entwickelten Methoden nur zum Teil übertragbar sind. Im Vordergrund steht die Dekontamination oder ggf. die Stabilisierung in situ, um eine gefahrfreie Nutzung zu ermöglichen. Generell ist zu überlegen, bis zu welchem „Reinheitsgrad“ gereinigt werden soll. Häufig besteht sogar der Wunsch, Gebrauchsspuren – z. B. Ölflecken an Maschinenstandorten – aufgrund ihres Zeugnischarakters zu bewahren. Ziel muss jedoch immer die Vermeidung gesundheitlicher Gefährdungen sein.

Arten und Ursachen von Gefahrstoffen im Industriebau

Die verschiedenen Arten von Verunreinigungen in Industrieanlagen lassen sich wie folgt unterscheiden:

  1. Primäre Belastungen aufgrund der Verwendung von Beginn an schadstoffhaltiger Baustoffe.[4][i]
  2. Sekundäre Belastungen durch nutzungsbedingte Kontaminationen, die durch den Umgang mit Gefahrstoffen in die Bausubstanz der Industrieanlage gelangt sind[5][ii] oder noch in den Maschinen und Anlagen vorhanden sind.
  3. Durch den eigentlichen Produktionsprozess (mit den vor- und nachgeordneten Prozessen wie z. B. Verbrennung zwecks Wärme- oder Dampferzeugung sowie Abfallbeseitigung und Deponierung)[6][iii] entstandene Belastungen.
  4. Als Bestandteil maschineller und elektrotechnischer Einrichtungen bzw. als Betriebsstoff (z. B. Schmieröl).[7][iv]
  5. Durch unsachgemäßes Lagern und Umfüllen von Gefahrstoffen sowie als Folge von Leckagen, Havarien und Kriegsschäden.
  6. Kontaminationen aus dem Gebäudeunterhalt (Reinigung, Desinfektion, Schädlingsbekämpfung).
  7. Biologisch bedingte Gefährdungen als Folge von Bauschäden und Verwahrlosung, z. B. Schimmelbildung oder Taubenkot[8][v](ein bislang vielfach unterschätztes Gefährdungspotenzial).
  8. Sonstige Gefährdungspotentiale, wie z. B. Ausgasungen von Methangas aus alten Kohlegruben. Diese sind nicht nur klimaschädlich, sondern stellen vor allen im Umkreis ehemaliger Schächte auch viele Jahre nach Stilllegung der Bergwerke noch eine Explosionsgefahr dar.[9][vi]
  9. Im Zuge von Sanierungsmaßnahmen eingesetzte oder entstehende Gefahrstoffe, wie etwa Lösungsmittel, Säuren und Laugen sowie Kunstharze aber auch vermeintlich harmlose Stoffe wie Zement (weil chromathaltig) oder Schweißrauch.[10][vii]

Dieser Artikel befasst sich in erster Linie mit der Thematik der nutzungsbedingten Kontaminationen (Sekundärbelastungen) in Industriebauten. Bezüglich der umfangreichen Gesetze und Vorschriften, die zudem von Land zu Land unterschiedlich sind, informieren Sie sich bitte anhand der Hinweise im Literaturverzeichnis.

Was sind Gefahrstoffe?

Gefahrstoffe sind Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit folgenden Eigenschaften:

Sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, brandfördernd, explosionsgefährlich, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd, auf sonstige Weise chronisch schädigend, umweltgefährlich [11].

Die Gefahrstoffverordnung

Am 1. Januar 2005 ist in Deutschland eine neue, inzwischen mehrfach überarbeitete Gefahrstoffverordnung (GefStoffV zum Download des Volltextes siehe unten am Ende dieses Beitrags „Andere Dateien“) in Kraft getreten. Einen zentralen Stellenwert erhält hierbei die Gefährdungsbeurteilung. In dieser ist der Unternehmer gehalten, alle Gefährdungen beim Umgang mit Gefahrstoffen zu ermitteln und zu bewerten. Außerdem ist eine Ersatzstoffprüfung durchzuführen, Schutzmaßnahmen müssen festgelegt und sämtliche Mitarbeiter unterwiesen werden. Darüber hinaus sind die getroffenen Maßnahmen zu überprüfen und sämtliche Sicherheitsdatenblätter (die vom Hersteller eines Produktes zur Verfügung zu stellen sind) und Betriebsanweisungen sind auf der Baustelle bzw. am Arbeitsplatz vorzuhalten.

Mit der neuen Gefahrstoffverordnung von 2005 änderten sich auch bestimmte Bezeichnungen: so werden Grenzwerte jetzt als Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW, ehemals MAK-Wert) beziehungsweise als Biologische Grenzwerte (BGW, ehemals BAT-Wert) bezeichnet.

Weitgehend unverändert sind die Regelungen zu Einstufung und Kennzeichnung, Betriebsanweisung, Unterweisung und Gefahrstoffverzeichnis.

Systematische Vorgehensweise bei der Dekontamination

In Anlehnung an die Vorgehensweise bei der Altlastensanierung wird folgende Systematisierung des Umgangs mit Gefahrstoffen im Industriedenkmal vorgeschlagen:

  1. Technische Erkundung und Dokumentation der vorhandenen Anlage – z. B. einer Maschinenhalle – mit allen Standorten noch vorhandener bzw. demontierter Maschinen, Fundamenten, Schaltanlagen usw. Aufspüren von Verschmutzungen anhand von Flecken, Verfärbungen, Anhaftungen, Gerüchen usw.
  2. Historische Erkundung bezüglich des früheren Betriebs, der angewandten Produktionsmethoden, verwendeter Betriebsstoffe und Hilfsmittel sowie typischer Emissionen. Eine zielgerichtete Aufspürung, Untersuchung und Beprobung setzt eine intensive Kenntnis des jeweiligen Produktionsprozesses voraus. Es gibt typische Bauteile von Anlagen und Maschinen, bei denen Verdacht auf Kontamination mit gefährlichen Substanzen besteht.
  3. Sanierungsuntersuchung, d.h. Beprobung und Untersuchung der Verdachtsfälle, Beurteilung durch Experten, Bewertung durch den Auftraggeber, Schlussfolgerung. Können nicht alle Gefahrstoffquellen detailliert ausgemacht werden, bietet sich z.B. die Durchführung einer Raumluftmessung an.
  4. Sanierungsplanung, -ausführung und -überwachung. Das Entfernen beziehungsweise Stabilisieren von Gefahrstoffen ist systematisch vom Arbeitsverfahren und Schutzvorkehrungen gem. TRGS 524 über die Zwischenlagerung bis zu Transport und Verwertung bzw. Deponierung zu planen und in der Ausführung zu überwachen. Kosten- und Zeitmanagement sind unerlässlich. Zu beachten ist, dass die Entfernung unter Minimierung von Umweltbeeinträchtigungen und Beachtung aller Regelungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mitunter recht aufwendig werden kann. Während der Arbeiten sind ggf. Schutzmaßnahmen für die „Exponate“ zu ergreifen.
  5. Sonderfall Stabilisierung: In einigen Fällen kann eine Stabilisierung der Stoffe „in situ“ in Frage kommen, insbesondere wenn wichtige Teile des Denkmals sonst verloren gehen würden (z. B. bei Asbestbelastung). Auch aus ökonomischen Gründen wird der Verbleib und die Stabilisierung von Altlasten mittlerweile praktiziert, wenn eine vollständige Entsorgung technisch nicht möglich wäre oder unverhältnismäßig teuer würde. Spezielle Schutzmaßnahmen müssen dann den Eintrag von Schadstoffen ins Grundwasser verhindern.

Unumgänglich ist eine Kennzeichnung und Dokumentation der verbliebenen Gefahrstoffe und die Festlegung des künftigen Umgangs damit. Dies kann zum Beispiel sein:  Schutzvorrichtungen gegen ungeplante Freisetzung, Installation von Auffangwannen für Havarien, Inspektionsfristen, Kontrollmessungen usw.

Bei der Beurteilung „ruhender Kontaminationen“ (z. B. Quecksilber) sind die Konzentration des Stoffes in der Raumluft und die Aufenthaltsdauer („Expositionsdauer“) von Menschen im jeweiligen Raum in Bezug zu setzen. So halten sich in museal genutzten Maschinenhallen in der Regel weder Besucher noch Beschäftigte regelmäßig acht Stunden pro Tag auf.

Alle Maßnahmen sind von erfahrenen Fachleuten durchzuführen. Insbesondere die Schritte 3 und 4 werden ohne die Beteiligung einschlägig ausgewiesener Ingenieurbüros und Labore kaum umzusetzen sein. Für die Ausführung müssen Firmen mit entsprechenden Sachkundenachweisen beauftragt werden, die nach entsprechenden Regelwerken (z. B. den TRGS Richtlinien) arbeiten. Konservatorische Belange sind frühzeitig zu formulieren und in die Leistungsverzeichnisse für ausführende Firmen einzuarbeiten.

Hinweise zur Umsetzung

In leicht zugänglichen Veröffentlichungen wird detailliert erklärt, wie Gefahrstoffe in Originalgebinden anhand der Etiketten erkannt werden können, wie sie in den Körper gelangen und wie eine Gefährdung grob beurteilt werden kann. Darin wird auch eine Übersicht über Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln im Umgang mit Gefahrstoffen gegeben. Im Internet bieten u.a. die im Literaturverzeichnis angegebenen Seiten schnelle und umfassende Informationsmöglichkeiten.

Bei der Dekontamination von Gefahrstoffen in alten Industrieanlagen sind die meisten technischen Schutzmaßnahmen kaum zu realisieren, sodass der Schutz der Arbeitskräfte und der Umwelt meist nur durch geeignete Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und systematische und methodisch saubere Arbeitsverfahren (vorausgehende Gefährdungsbeurteilung – siehe dazu auch das Online-Handbuch Gefährdungsbeurteilung der BAuA,  Beachtung der Technischen Regeln Gefahrstoffe (TRGS) und Einhaltung der Betriebsanweisungen) gewährleistet werden kann.

Sonderfall Bergbau

Für den Fall der endgültigen Einstellung eines Bergwerksbetriebes muss der Unternehmer der Aufsichtsbehörde einen Abschlussbetriebsplan vorlegen. Seit der Bergrechtsreform von 1982 werden an die Zulassung eines Abschlussbetriebsplans neben den einschlägigen Anforderungen an Arbeits- und Gesundheits- sowie Umweltschutz durch das Bundesberggesetz zwei weitere wesentliche Zulassungsvoraussetzungen geknüpft:

  1. „Der Schutz Dritter, also der Allgemeinheit, vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter muss auch nach der Einstellung des Betriebes sichergestellt sein.“
  2. „Die Wiedernutzbarmachung der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Tagesoberfläche muss sichergestellt sein.“ (vgl. Bundesberggesetz BBergG)

In der Praxis wird mit den üblichen sog. „Deko“- (Dekontaminations-) Verfahren ein eher mittelfristiger Zeithorizont verfolgt. Ein Standardfall ist die weitgehende Entfernung der Tagesanlagen und ggf. die Abdeckung („Einkapselung“) von Altlasten im Boden. Bleiben Anlagenteile als Denkmal stehen und es erfolgt eine Stabilisierung vorhandener Gefahrstoffe, kann dies langfristig problematisch werden, da eine spätere Freisetzung verbliebener Stoffe durchaus möglich ist – z. B. durch die Verrottung von dünnwandigen Ummantelungen isolierter Rohrleitungen.

Zum Schutz vor Methanausgasungen sind bei Bedarf baurechtliche Einschränkungen in der Nähe ehemaliger Schächte zu beachten.

Beispiele industrietypischer Gefahrstoffe

Asbest

Natürlich vorkommende faserartige, kristalline Silikatminerale, die in Serpentinasbest (Chrysotil = Weißasbest, textile Eigenschaften) und Amphibolasbeste (Krokydolith = Blauasbest, Amosit = Braunasbest, spröde Eigenschaften) unterteilt wird. Es werden zwei Asbestgruppen unterschieden: der stärker gebundene Asbestzement und der schwach gebundene und damit gefährlichere Spritzasbest. Asbest wurde benutzt als hitzebeständiger Werkstoff (u.a. für Bremsbeläge), Isoliermaterial, Wärmedämmstoff, Dichtungs- und Filtermaterial.

Es ist aufgrund seiner kanzerogenen Wirkung (Bronchialkarzinom bei oraler Aufnahme von Asbeststaub) weitgehend durch thermoresistente Mineral- und Glasfaserstoffe („KMF“ mit z.T. eigener Problematik) ersetzt worden. Die Benutzung ist in der EU verboten, in Deutschland seit 1993.

Asbest ist inzwischen weithin als Gefahrstoff bekannt – sei es als ältere Asbestfaserzementplatte (bekannt unter dem Markennamen Eternit)[12][i] – oder als Wärmeisolierung beziehungsweise Dichtung. Grundsätzlich sollte daher bei der Gefahrstoffanalyse systematisch nach Isolierungen und Dichtungen gesucht werden, bei denen Asbest-Verdacht bestehen könnte. Dazu können auch Dichtungen gehören, die keiner Wärmebelastung ausgesetzt waren, selbst im Fensterkitt ist u. U. mit Asbestanteilen zu rechnen. Viele hilfreiche Hinweise bietet die Asbest-Broschüre der BG Bau mit Bezug auf die TRGS 519 Technische Regel „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ (siehe Literaturverzeichnis).

Quecksilber

Bei Raumtemperatur flüssiges Schwermetall, dessen Dämpfe über die Lunge in den Körper aufgenommen werden, ehemals vorkommend in Thermometern, Barometern, elektr. Schaltern oder Gleichrichtern, heute noch z. B. in Energiesparlampen. Schwermetalle (neben Quecksilber auch Arsen, Blei, Cadmium) kommen auch in Kesselschlacke, Kesselausmauerungen und Flugstäuben (z. B. im Inneren von Schornsteinen) vor.

Bleimennige

Jahrzehntelang bewährte Korrosionsschutzfarbe, deren Verwendung inzwischen prinzipiell verboten ist, Anwendung in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Denkmalpflege. Gefährdungen entstehen u.a beim Abtrag der Farbe im Zuge der Sanierung von Stahlbauten. Die TRGS 505 ist in allen Fällen zu beachten.

Norbert Tempel

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