Übersicht: Handbuch

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Veröffentlicht am 17. Jan.. 2024

Relevante Regelwerke bei der Nutzung stillgelegter Industrieanlagen

Inhaltsangabe

Einleitung

Dieser Beitrag verweist auf Gesetze, Verordnungen und technische Regelwerke (Normen und Richtlinien), die im Rahmen der Nutzung einer stillgelegten Industrieanlage zwingend[1] anzuwenden sind bzw. von maßgeblichen Institutionen empfohlen werden. Zusätzlich werden weitere hilfreiche Instrumente vorgestellt.

Verbindliche Regelwerke des Bauwesens

Allgemeine gesetzliche Grundlagen im Bereich des Bauwesens stellen in Deutschland die bundesweit geltende Musterbauordnung(MBO) das Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Landesbauordnungen der Bundesländer (Bauvorschriften und Technischen Baubestimmungen der Bundesländer) dar. Neben den gesetzlichen Grundlagen gibt es bestimmte Normen und Richtlinien [2]. Hier sind insbesondere die internationalen ISO- und die deutschen DIN-[3] und die VDE-Normen sowie die VDI-Richtlinien zu nennen, die in der Regel – aber nicht automatisch – den vielzitierten „allgemein anerkannten Stand der Technik“ darstellen.

Für die Stand- und Verkehrssicherheit gelten besondere Regelwerke, auf die in diesem Beitrag weiter eingegangen wird. Darüber hinaus gelten für Bau, Betrieb und Instandhaltung weitere spezifische Regelwerke, die sich auf das jeweilige Gewerk beziehen (wie z. B. Elektronik, technische Gebäudeausstattung usw.). Je nach genutztem Gewerk sind auch diese zwingend zu beachten.

Eine Vielzahl von Empfehlungen von Fachverbänden bietet hilfreiche Anregungen bei speziellen Fragestellungen. Ein solcher Fachverband ist etwa die Wissenschaftlich-Technische-Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege (WTA).

Genehmigungspflicht bei der Nutzungsänderung

Sobald ein Bauwerk genutzt wird (über das reine Begehen durch Einzelpersonen oder von Ortskundigen begleitete kleine Gruppen hinaus), sind sämtliche Bauvorschriften und sonstigen Regelwerke relevant. Eine herausragende Rolle spielt dabei der Brandschutz (inkl. der Sicherstellung von Flucht- und Rettungswegen)[4]. Eine neue, gegenüber dem ursprünglichen Zweck der Industrieanlage veränderte Nutzung setzt eine entsprechende Genehmigung voraus (MBO § 59, Ausnahmen § 60 und 61), die aufgrund eines konkreten Antrags auf Nutzungsänderung erteilt wird. Dies gilt im Prinzip auch für temporäre Nutzungen wie z. B. Ausstellungen, Veranstaltungen oder Einrichtungen für den Besucherservice, und zwar auch dann, wenn keine wesentlichen baulichen Veränderungen am Bestand vorgenommen werden. Eine bloße Besichtigung des Bestandes durch Besucher stellt keine Nutzungsänderung dar.

Sonderfall Industriedenkmal

Die Regelwerke des Bauwesens beziehen sich in der Regel auf Gebäude[5] bzw. Bauwerke oder „bauliche Anlagen“[6]. Ein Industriedenkmal besteht aber im Normalfall nicht nur aus solchen Bauwerken, sondern auch aus einer Vielzahl anderer Anlagen, Maschinen, Rohrleitungsbrücken, Fördereinrichtungen und ähnlichen Strukturen – also Objekten, die in den oben angegebenen Regelwerken des Bauwesens zumeist keinen Niederschlag finden. Die zugrunde gelegten Industrienormen kennen jedoch keinen Besucherbetrieb und langfristigen Stillstand. Die Sinnhaftigkeit der Anwendung dieser Regelwerke ist im Einzelfall zu prüfen, ggf. sind sie adäquat anzuwenden. Auf jeden Fall ist zu überlegen und zu dokumentieren, wie die eingangs dargelegten Schutzziele erreicht werden können.

Praxisbeispiel

Ein stillgelegter Kran könnte als bauliche Anlage aufgefasst werden, bei der lediglich die statischen Lasten wie bei einem Bauwerk zu berücksichtigen sind. Der am Seil hängende Kranhaken kann eine Gefahr darstellen, wenn das aufgetrommelte Seil nicht mehr regelmäßig geprüft werden kann, da der Motor stillgesetzt ist und somit irgendwann versagen könnte. Der Haken muss daher zusätzlich gegen Absturz gesichert werden. Diese – lediglich auf das Gewicht des Kranhakens auszulegende – Sicherung ist dann ihrerseits regelmäßig zu überprüfen.

Pflicht zur Überprüfung der Standsicherheit

„Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein“ (
Aufgrund der Erfahrungen aus großen Schadensereignissen (z. B. dem viel zitierten Einsturz der Eislaufhalle in Bad Reichenhall) wurden von gesetzgebender Stelle mehrere Regelwerke erlassen, so etwa die Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer / Verfügungsberechtigten[7](ergänzt durch die VDI-Richtlinie 6200) oder die Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bundes (RÜV)[8]. Sie dienen als weiterer Anhaltspunkt für die Einschätzung von Pflichtmaßnahmen zur Überprüfung der Standsicherheit[9].

Norbert Tempel

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