Übersicht: Handbuch

Veröffentlicht am 17. Jan.. 2024

Pflichtprogramm

Inhaltsangabe

Was muss auf jeden Fall getan werden?

Einleitung

Sollen riskante Zustände verhindert werden, sind zum Erhalt des Status Quo regelmäßige Inspektionen des Bestandes und präventive Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Auch wenn die Erhaltung des Objektcharakters im Vordergrund der denkmalpflegerischen Überlegungen stehen, hat der Schutz von Personen und Umwelt immer die oberste Priorität.

Verkehrssicherungspflicht

Bauliche Anlagen sind u. a. so instand zu halten, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere des Lebens, der Gesundheit und der natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden[1]. Der Eigentümer/Verfügungsberechtigte ist verantwortlich für die Verkehrssicherheit[2] des gesamten Areals samt baulichen und maschinellen Anlagen, Freiflächen und Grünbereichen mit Straßen, Wegen und Treppen. Die Verkehrssicherheit wird durch die ordnungsgemäße Instandhaltung erreicht, also durch die Wartung, Überprüfung und ggf. Instandsetzung. Die sog. Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten (Besucher, Passanten) ist aus den §§ 823 und 836 bis 838 BGB[3] [4] abzuleiten.

Betreiberverantwortung gemäß Betriebssicherheitsverordnung

Auch wenn die Produktion in einem Industriebetrieb eingestellt wurde, bleiben meist Teile der technischen Infrastruktur in Betrieb. Daher gilt sowohl für alle eingesetzten Arbeitsmittel als auch für überwachungsbedürftige Anlagen die Betreiberverantwortung gemäß Betriebssicherheitsverordnung. Typisch sind Elektroinstallationen, die zumindest für Beleuchtungszwecke in Betrieb bleiben oder um gelegentlich elektrisch betriebene Werkzeuge anzuschließen, manchmal auch Aufzüge oder Krananlagen oder andere Anlagen der Technischen Gebäudeausstattung (TGA). Diese Anlagen müssen betriebssicher sein, auch wenn sie nur selten betrieben werden.

Schutz von Personen

Gegenüber eigenen Beschäftigten und Dienstleistern gilt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers [5]bzw. Auftraggebers. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind in den meisten Ländern detailliert reglementiert. Die einstige Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und heutige Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, BGV[6](seit 2000) stellen die verbindlichen Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschurz am Arbeitsplatz dar. Sie gelten für jedes Unternehmen sowie für jeden Versicherten.

Übliche Mindest-Schutzmaßnahmen in der Industrie sind z. B.

  • die Verpflichtung zum Tragen geeigneter persönliche Schutzausrüstungen (PSA) wie etwa Helm und Sicherheitsschuhe,
  • die Kennzeichnung, Sicherung und ggf. Sperrung von Gefahrenbereichen,
  • die Erstellung einer Gefährdungsanalyse vor Arbeitsaufnahme (dazu gehören bereits Inspektionen, Probennahmen usw.),
  • das Erstellen einer Betriebsanweisung,
  • die Unterweisung des Personals sowie
  • bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen die Beachtung der BGR 128 (ehem. ZH 183).

Externe Personen werden im einfachsten Fall durch ein Zutrittsverbot und einen ordentlichen Zaun geschützt. Sollen Besucher jedoch das Gelände betreten und sich eigenständig und frei bewegen können – was häufig im Sinne einer gewollten Werbung  (Öffentlichkeitsarbeit) für das Projekt erwünscht ist – wird die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und die Gestaltung des Personenschutzes deutlich aufwendiger. Selbst von einer intakten Industrieanlage können Gefahren für Besucher ausgehen, da sie nach Regelwerken für industrielle Zwecke errichtet wurde, nicht aber für eine öffentliche Nutzung. Zusätzlich entstehen Gefahren in der Stillstandsphase durch unsichere Wege, Stege, Treppen, Plattformen sowie durch desolate Teile, die herunterfallen könnten. Derartige Gefährdungen können nur durch entsprechende Inspektionen frühzeitig erkannt werden, bevor die Öffnung des Geländes für Besucher erfolgen darf. Wenn dabei Gefahren festgestellt werden und nicht unmittelbar abgestellt werden können, gibt es mehrere Konsequenzen:

  • Gefährliche Teilbereiche einer Industrieanlage müssen abgesperrt und Zutrittsverbote erteilt werden.
  • Gefahrlose Bereiche können geöffnet werden. Es bietet sich an, die Besucher drauf hinzuweisen, dass man ihnen hier mit dem Besuch ein Privileg einräumt, sie deshalb jedoch die kleineren Einschränkungen unbedingt beachten müssen. Als Absperrung reicht das sog. Flatterband nicht aus, sondern es sind massivere Absperrungen (wie etwa Bauzäune) zu verwenden. Das signalisiert nicht nur die Gefahr, sondern verhindert den Zutritt effektiv.
  • Temporäre Maßnahmen können notwendig sein, wie etwa die Installation von Abstützungen, Verschalungen oder Auffangnetzen.
  • Im Extremfall muss in Erwägung gezogen werden, kritische Bereiche einer Anlage rückzubauen. Vorher ist der Ist-Stand jedoch unbedingt zu dokumentieren, um ggf. eine spätere Instandsetzung bzw. Rekonstruktion zu ermöglichen.

Empfehlung

Die vorhandenen Inspektionswege einer Industrieanlage daher vorsorglich immer gangbar halten, um Sicherheitsinspektionen zu ermöglichen.

Einfacher gestaltet sich der Zugang mittels geschlossener Führungen mit Besuchern. Werden hier potentiell gefährdete Bereiche betreten, sind Helme und ggf. Sicherheitsschuhe von allen Teilnehmern zu tragen. Die Gruppengröße ist so zu begrenzen, daß der Führer Fehlverhalten rechtzeitig erkennen und abstellen kann.

Schutz der Umwelt

Auch stillstehende Industrieanlagen können Einflüsse auf die Umwelt ausüben, daher sind verschiedene Aspekte der Umweltgesetzgebung[7] zu beachten. Das Thema Altlasten ist im Bundesbodenschutzrecht geregelt[8]. Über den Umgang mit Gefahrstoffen im Industriedenkmal informiert der Artikel Zum Umgang mit Gefahrstoffen im Industriedenkmal.

Schutz des Denkmals

Durch eine Unterschutzstellung als Denkmal besteht eine – recht allgemein formulierte – Pflicht zum Erhalt des Objektes: „Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist“ (so als Beispiel das Denkmalschutzgesetz NRW § 7). Bei Baumaßnahmen ist neben der Bauordnungsbehörde ggf. die Denkmalpflege zu beteiligen. Schlichte Pflegemaßnahmen und einfache Reparaturen sind nicht zustimmungspflichtig; sobald es zu größeren Eingriffen bzw. Veränderungen kommt, ist die Denkmalpflege vorab einzubeziehen.

Bei UNESCO-Welterbestätten sind die Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, insbesondere das KapitelIV Verfahren zur Überwachung des Erhaltungszustandes der Welterbegüter zu beachten[9].

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