Hinweise und Empfehlungen
Welche Aspekte sind zusätzlich zu berücksichtigen?
Es ist anzuraten, sich frühzeitig mit dem Gesamtareal der stillgelegten Industrieanlage sowie den vielfältigen Bezügen zum Umfeld und den rechtlichen Rahmenbedingungen des Standortes auseinanderzusetzen. Gleichzeitig ist die Materie des Industriedenkmals durch präventive Konservierungsmaßnahmen vor fortschreitendem Verfall zu schützen.
Erkundung des Industrieareals und seines Umfeldes
Eine umfassende Erkundung geht weit über eine bauliche Bestandsaufnahme und Dokumentation hinaus. Sie sollte insbesondere folgende Aspekte berücksichtigen:
- die Geschichte des Standortes und des zuletzt dort tätigen Industriebetriebs („Historische Recherche“);
- die Topographie, ggf. auch die Geologie – wie der Untergrund mit all seinen Facetten und verborgenen Schätze (dies stellt vielfach unterschätzte Herausforderung dar);
- die städtebauliche und die planungsrechtliche Situation.
Die Inventarisation ist ein hilfreiches Instrument für alle weiteren Planungsprozesse. Daher bietet es sich an, zumindest eine Schnell-Inventarisation aller Baulichkeiten und Anlagen vorzunehmen. In dieser sollten die Funktionen benannt und sämtliche Objekte innen wie außen fotografisch dokumentiert werden. Außerdem ist ein Geländeplan in einem Maßstab von mindestens 1:1000 zu beschaffen und zu aktualisieren. Sollte keiner vorhanden sein, gilt es, diesen neu zu erstellen.
Planungsrecht
Es ist darauf zu achten, dass das Gelände einer aus der Nutzung genommenen Industriefläche im Bebauungsplan bzw. Flächennutzungsplan[1] nicht vorschnell umgewidmet wird, denn das kann zu einer Einschränkung der Nutzung führen. Emissionen könnten sensibler bewertet werden, wenn sie z. B. während der Bauarbeiten entstehen. Gleiches kann bei etwaigen Vorführbetrieben, Musikveranstaltungen, Oldtimer-Festivals, Bahnbetrieben oder selbst beim Besucherverkehr passieren. Sie alle bewirken unter Umständen unterschiedliche Auflagenprofile, die ggf. sogar zur Untersagung derartiger Aktivitäten führt (etwa durch die Auflage, Anwohner vor Lärmbelästigung zu schützen).
Wege, Plätze, Freiflächen
Eine Industrieanlage wird nach überwiegend rationalen Gesichtspunkten der Produktionsabläufe geplant und baulich gestaltet. Bauten, Anlagen, Wege und Freiflächen sind aus zumeist leicht nachvollziehbaren Gründen so entstanden, wie wir sie vorfinden. Diese Konzeptionen sollten daher auch bei den „Nachnutzungsüberlegungen“ mit bedacht werden.
Auch für die künftige Nutzung des Geländes sind entsprechende Flächen rund um die Gebäude und Anlagen sowie die jeweiligen Zufahrten zu definieren. Sie sind außerdem dauerhaft von Installationen („Möblierungen“, Begrünungen) jeder Art freizuhalten, um Baustelleneinrichtungen, Gerüststellungen, den Einsatz mobiler Krane und Hubarbeitsbühnen sowie Materialtransporte zu ermöglichen. Bei einer öffentlichen Nutzung des Geländes müssen Flucht- und Rettungswege sowie Bewegungsflächen für die Feuerwehr (u. a. zum Anleitern) definiert und freigehalten werden.
Inspektionswege geeignete Bestandteile einer Industrieanlage (Bühnen, Stege, Treppen, Leitern u. a. Aufstiege) sind ebenfalls vorsorglich immer gangbar zu erhalten, um Sicherheitsinspektionen zu gewährleisten. Da sie zum Teil für Besucher nicht geeignet sind, müssen sie entsprechend gekennzeichnet werden, am besten durch Absperrungen.
Bahn- und Infrastruktur-Trassen
Häufig ist zu beobachten, dass bei einer stillgelegten Industrieanlage das Hauptinteresse auf die Gebäude gerichtet wird, Bahnanlagen und andere Einrichtungen der Infrastruktur (z. B. Rohrtrassen) aber als redundante Größe vernachlässigt werden. Bahngleise bzw. -trassen sollten jedoch grundsätzlich als signifikantes Merkmal erhalten werden und das zugehörige Lichtraumprofil freigehalten werden. Während Baumaßnahmen sind Gleisanlagen so schützen, dass Beschädigungen sicher verhindert werden und das Gleisbett nicht verunreinigt wird.
Grund und Boden: Unterirdische Strukturen, Fundamente, Kanäle, Schächte, Stollen
Auf Industriegeländen in Bergbaurevieren haben häufig früher Bergbau-Aktivitäten stattgefunden, die nicht mehr auf Anhieb erkennbar sind. Zu erkunden sind sie mit Hilfe der Bergbehörden, die sich in jüngerer Zeit verstärkt um Gefahrenabwehr und Risikomanagement kümmern[2]. Ggf. werden regelmäßige Methangas-Messungen vorgenommen. Früher wurden stillgelegte Bergwerksschächte zumeist nur mit Lockermassen verfüllt, so dass nach heutigen Kriterien der Schachtbereich als nicht standsicher gilt und von neuen Bebauungen und Nutzungen freizuhalten ist. Manchmal müssen hier auch Maßnahmen zur Schachtsicherung ergriffen werden. Für NRW gibt es die interaktive Website Gefährdungspotenziale des Untergrundes in Nordrhein-Westfalen, die nähere Informationen hierzu bereithält.
Die Lage von unterirdischen Trassen für Leitungen und Rauchgas- sowie Abwasserkanäle sind meist nicht hinreichend bekannt und müssen erkundet werden (siehe ).
Die Lage von unterirdischen Trassen für Leitungen und Rauchgas- sowie Abwasserkanäle sind meist nicht hinreichend bekannt und müssen erkundet werden (siehe Erfassung, Sanierung und Betrieb der Kanalisation).
Durch manche Gelände führen verrohrte Gewässer und Abwassersammler. Die im Industriebetrieb bestehenden Infrastrukturen sind für neue Nutzungen meist nicht verwendbar, sodass früh ein ausbaufähiges Konzept zu erstellen ist. Bei der Verlegung stören häufig Fundamente inzwischen beseitigten Gebäuden und Anlagen, die zu erkunden und zu dokumentieren sind. Zwingend zu beachten ist dabei, dass auch unterirdische Strukturen Denkmalwert besitzen können. In solchen Fällen ist die kommunale Bodendenkmalpflege hinzuzuziehen.
Halden, Deponien, Ablagerungen, An- und Aufschüttungen
Gängiger Bestandteil größerer Industrieareale sind An- und Aufschüttungen (mit zum Teil bedenkliche Materialien) sowie diversen Ablagerungen, Deponien und Halden. Mögliche Gefährdungen resultieren aus enthaltenen Schadstoffen (siehe Zum Umgang mit Gefahrstoffen im Industriedenkmal – Erkundung und Behandlung) sowie mangelnder Standsicherheit.
Einfriedung, Zugangsbeschränkung
Der aus Gründen der Verkehrssicherheit ohnehin zu installierende Zaun um das Areal dient gleichzeitig dem Schutz vor Vandalismus, (Schrott-) Diebstählen und Souvenirjägern. Aber auch die einzelnen Bauwerke und Anlagen sollten – soweit möglich – durch einen ausschließlich kontrollierten Zutritt geschützt würden. Das ist ggf. durch Wachdienste, Videoüberwachung und Beleuchtung zu unterstützen.
Integrated Pest-Management
Die Besiedlung einer Industriebrache durch tierische Lebewesen ist nicht zu vermeiden, sollte aber beobachtet und in Grenzen gehalten werden. Besonders großen Schaden können Nagetiere sowie vor allem Tauben anrichten, die durch Öffnungen in Gebäude gelangen und dort ihre Ausscheidungen hinterlassen. Diese schaden aufgrund ihrer Aggressivität nicht nur den Bauten und Maschinen, sondern stellen auch eine Gefährdung für Menschen dar. Der Umgang mit diesen als Gefahrstoff einzustufenden Hinterlassenschaften wird im Beitrag Zum Umgang mit Gefahrstoffen im Industriedenkmal – Erkundung und Behandlung dargestellt. Vorab gilt es, die Besiedlung durch Tauben frühzeitig zu vermeiden bzw. abzustellen. Defekte Fenster und Türen, aber auch kleinere Öffnungen wie Seil- und Rohrdurchführungen sind zumindest provisorisch zu verschließen. Weitere Maßnahmen zur Taubenvergrämung bieten der Fachhandel und spezialisierte Firmen an. Eine bewährte Maßnahme ist die Installation von Nistkästen zur Ansiedlung von Raubvögeln. Hier ist es ratsam, Naturschutz-Organisationen mit in die Umsetzung einzubeziehen.
Weitere Hinweise auch in der europäischen Norm DIN EN 16790 Integrated Pest Management.
Natur
Industrielle Brachflächen bieten der Natur willkommene Rückzugsorte. Seltene Pflanzen und Tiere können einen Attraktionspunkt für Besucher darstellen, aber auch zu Einschränkungen in der Nutzung und im Baubetrieb (z. B. wegen Brut- und Aufzuchtzeiten von Jungvögeln) führen. Dies ist rechtzeitig zu bedenken. Biotope und ökologische Nischen, insbesondere auf Brachflächen und Halden sind frühzeitig zu ermitteln, zu untersuchen und abzusichern.
Maschinen und Anlagen
Bei Bauwerksüberprüfungen spielen Maschinen und Anlagen nur insofern eine Rolle, als dass ihre Lasten (statisch und ggf. dynamisch) zu berücksichtigen sind. Der Statiker erwartet vom Auftraggeber Lastangaben, sofern diese nicht aus vorhandenen Plänen oder früheren Statiken hervorgehen. Häufig sind die Anlagen nachträglich geändert worden, ohne dass eine Dokumentation vorliegt. Es sind dann ggf. Abschätzungen[3], Verwendung von Erfahrungswerten bzw. Analogieschlüsse notwendig. Auch hier kann eine historische Recherche weiterhelfen (Angaben aus Katalogen, Firmenangeboten u. ä.). In allen Fällen muss eine Dokumentation angelegt werden.
Dynamische Lasten sind in der Regel nur bei weiterhin betriebenen Maschinen und Anlagen zu berücksichtigen, was bei Großanlagen z. B. der Montanindustrie auch in Industriemuseen selten der Fall ist. Maschinenbetrieb für Schauvorführungen[4] (ohne Last, im Leerlauf) verursacht entsprechend geringere Kräfte.
Relativ häufig werden vorhandene Krananlagen weiter betrieben – und sei es nur während einer Bau- und Einrichtungsphase. Benutzte Krane müssen über ein Kranbuch verfügen und regelmäßig geprüft werden. Ggf. kann eine Herabsetzung der Nutzlast den Weiterbetrieb ermöglichen. Bei stillgesetzten Kranen (sie müssen zumindest elektrisch abgeklemmt werden, besser Antrieb auch mechanisch trennen bzw. blockieren) stellt der am aufgetrommelten Seil hängende Kranhaken auf Dauer eine Gefahr dar, weil das Seil nicht mehr geprüft wird und versagen kann. Er ist dann ggf. durch ein weiteres, regelmäßig zu prüfendes Seil zu sichern. Kran-Aufstiege sind abzusperren. Zwischenräume an Maschinenfundamenten können Gefährdungen für Besucher darstellen und müssen durch Geländer abgesperrt werden oder sind z. B. durch gespannte Netze zu sichern[5], die einen Absturz verhindern.
Technische Gebäudeausstattung (TGA)
Mit der Technischen Gebäudeausstattung in Baudenkmalen befasst sich insbesondere die VDI-Richtlinie 3817.
Konservierungsmaßnahmen
Präventive Konservierungsmaßnahmenkönnen dazu beitragen, Zustandsverschlechterungen zu begrenzen bzw. zu verlangsamen. Naheliegend ist die Schaffung einer geschlossenen Gebäudehülle durch Abdichtung von Dächern und Fenstern sowie die Instandsetzung von Regenrinnen und Fallrohren. Darüber hinaus ist für eine ausreichende Luftzirkulation zu sorgen.
Eine stabilisierende Konservierungsmaßnahme die Reinigung der Bauten und Anlagen. Die häufig massiven Schmutzauflagerungen auf waagerechten Trägern u. a. Bauteilen sind in Verbindung mit Feuchtigkeit wahre Korrosionsnester. Ihre Beseitigung trägt entscheidend zum Bestandserhalt bei. Maschinen sollten gereinigt und von Resten von Betriebsstoffen, wie etwa eventuell verharzten und verschmutzten Fetten usw. befreit werden. Zu bedenken ist dabei, dass Altöle und -fette in der Regel säure-/schadstoffhaltig sind. Zum Umgang mit Gefahrstoffen siehe Zum Umgang mit Gefahrstoffen im Industriedenkmal.
Veranstaltungen und Brandschutz
Bereits während der erfahrungsgemäß mehrjährigen Sanierungsphase einer Industrieanlage für eine neue, öffentliche Nutzung besteht meist der Bedarf, größere Veranstaltungen durchzuführen. Besonders relevant wird damit das Thema Brandschutz und sichere Fluchtwege.
Die rechtlichen Grundlagen des Brandschutzes finden sich im Arbeitsschutzrecht, im Baurecht und in anderen Rechtsnormen für öffentliche Sicherheit und Ordnung des Bundes und der Länder. So etwa die Muster-Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV) von 2005, die von den Bundesländern in eigenes Recht umgesetzt wird. In NRW ist dies die Sonderbauverordnung (SBauVO), Teil 1 von Dezember 2009. Auch für Veranstaltungen außerhalb von Gebäuden, etwa auf Freiflächen, sind Vorkehrungen zum geordneten Ablauf und zur Entfluchtung (bei nächtlichen Veranstaltungen inkl. Beleuchtung) zu treffen und mit den Aufsichtsbehörden abzustimmen.
Das Thema Brandschutz ist sehr komplex und erfordert die Beteiligung ausgewiesener Fachleute. Hilfreiche Hinweise zum Thema Brandschutz im Baudenkmal geben u. a. eine Broschüre der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger (Download der Broschüre am Ende dieses Beitrags) und die Buchpublikation Brandschutz im Baudenkmal – Grundlagen.
Für die eigentliche Bühnentechnik gibt es eigene Regelwerke, auf die in diesem Beitrag nicht weiter eingegangen wird. Zu beachten ist hier u. a. die Unfallverhütungsvorschriften „Veranstaltungsstätten für szenische Darstellungen“ (DGUV Vorschrift 18)., siehe auch entsprechende Handreichungen der Unfallkasse NRW. Diese Regelwerke enthalten darüber hinaus hilfreiche Hinweise zur Montage von „schwebenden Lasten“, z. B. temporär angebrachten Scheinwerfern, wie sie in Industriedenkmalen gerne auch außerhalb von Veranstaltungen verwendet werden.
Bei der Durchführung von Veranstaltungen ist man zwangsläufig mit der LÄRM-Problematik konfrontiert. Sowohl die Darbietung selber (laute Musik, Lärm durch Fahrzeugmotoren bei Oldtimertreffen o.ä.) wie auch das Verkehrsaufkommen durch Besucher wird zunehmend kritischer betrachtet.
Endnoten
[1] Zur Hierarchie des öffentlichen Baurechts ist die einschlägige Fachliteratur zu Rate zu ziehen, z. B. Franz-Joseph Peine: Öffentliches Baurecht. URL: https://books.google.de/books?id=x2bJndRLqy8C&pg=PA1&lpg=PA1&dq=Hierarchie+des+Planungsrechts&source=bl&ots=MYWKw9Bc8-&sig=Y4nnRQbxDugGExTiGwq5O7KaNDE&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwit2Mz7yJzSAhXBXBQKHWDrD6sQ6AEIMjAE#v=onepage&q=Hierarchie%20des%20Planungsrechts&f=false
[2] Die Vorgehensweise in NRW ist z. B. im Jahresbericht der Bergbehörde NRW 2009 (https://www.bra.nrw.de/energie-bergbau/jahresberichte-der-bergbehoerden-nrw) dargestellt. Auf den Seiten 18-34 ist die Aufgabe der Bergbehörde in Sachen Altbergbau und Gefahrenabwehr umfangreich beschrieben, ein Beitrag zum Risikomanagement auf den Seiten 32-34. Der Jahresbericht steht auf den Seiten der Bezirksregierung Arnsberg zur freien Verfügung.
[3] Einen gewissen Anhalt liefern ggf. die zulässigen Lasten der vorhandenen Hallenkräne, die häufig auf das schwerste, bei Reparaturen zu bewegende Maschinenteil ausgelegt waren.
[4] Das Thema „Betriebssicherheit“ sei hier nur am Rande gestreift: Gegenüber normalen Anwendern handelsüblicher (CE-geprüfter) Neu-Maschinen liegt die besondere Schwierigkeit und Verantwortung darin, dass Industriemuseen durch die Wieder-Inbetriebnahme sog. „Altmaschinen“ bzw. Translozierung, Neuerrichtung und das „In-Verkehr-Bringen“ (d.h. den Betrieb) historischer Maschinen als „Hersteller“ nach EU-Recht mit allen – möglicherweise schwerwiegenden – Folgen gelten. Mit der 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) (Maschinenverordnung – 9. GPSGV) ist die europäische Richtlinie 98/37/EG (Maschinenrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt worden und gilt daher als verbindlicher Vorschriftenkatalog. Die Maschinenrichtlinie legt allgemein gültige, wesentliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Maschinen fest. Diese Anforderungen sind am aktuellen Stand der Technik orientiert. Bei konsequenter Anwendung wären historische Maschinen kaum noch zu betreiben. Es müssen geeignete technische, organisatorische bzw. personenbezogene Maßnahmen entwickelt werden, um das in der Richtlinie definierte Schutzziel gleichwohl zu erlangen. Zudem sind die Betriebssicherheitsverordnung und die Technischen Regeln Betriebssicherheit (TRBS) zu beachten, die Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sowie an den Schutz anderer Personen („Dritter“) im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen regelt. „Dritte“ können Beschäftigte beauftragter Firmen aber auch Besucher sein. Es empfiehlt sich die Erstellung von „Betriebshandbüchern“ die alle relevanten Aspekte bei Betrieb, Wartung und Vorführung übersichtlich zusammenfassen. (URL: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Anlagen-und-Betriebssicherheit/Rechtstexte/Betriebssicherheitsverordnung.html)
[5] Im Zusammenhang mit Konservierungsmaßnahmen wird auf folgendes Thema in einem anderen Beitrag eingegangen: Installationen der Produktions- bzw. Prozesstechnik (z.B. Rohrleitungen mit Isoliermaterialien u.a.), hier steht das Problem der sehr eingeschränkten Dauerhaftigkeit im Vordergrund.